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   BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72   

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BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72 (https://dejure.org/1972,849)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1972 - II B 5.72 (https://dejure.org/1972,849)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1972 - II B 5.72 (https://dejure.org/1972,849)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Revision - Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen - Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
    Auszug aus BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72
    Eine - von der Beschwerde als "Ermessensspielraum" bezeichnete - sogenannte Beurteilungsermächtigung hat das Bundesverwaltungsgericht bisher im wesentlichen in drei Entscheidungsbereichen anerkannt, nämlich bei Prüfungsentscheidungen, bei prüfungsähnlichen Entscheidungen besonders im Schulbereich und bei den Beurteilungen der Beamten durch den Dienstherrn (vgl. BVerwGE 26, 65 [74] mit weiteren Nachweisen, ferner BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG I C 31.68 - zu den Entscheidungen der Bundesprüfstelle über jugendgefährdende Schriften).
  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72
    Eine - von der Beschwerde als "Ermessensspielraum" bezeichnete - sogenannte Beurteilungsermächtigung hat das Bundesverwaltungsgericht bisher im wesentlichen in drei Entscheidungsbereichen anerkannt, nämlich bei Prüfungsentscheidungen, bei prüfungsähnlichen Entscheidungen besonders im Schulbereich und bei den Beurteilungen der Beamten durch den Dienstherrn (vgl. BVerwGE 26, 65 [74] mit weiteren Nachweisen, ferner BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG I C 31.68 - zu den Entscheidungen der Bundesprüfstelle über jugendgefährdende Schriften).
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 50.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -).
  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 25.61
    Auszug aus BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72
    In allen diesen Fällen handelt es sich um höchstpersönliche Wertungen, die wegen der Art ihres Zustandekommens oder ihrer besonderen Zweckbestimmung einer gerichtlichen Nachvollziehung ihrem Wesen nach nur beschränkt, nämlich nur dahin zugänglich sind, ob der Wertung falsche Tatsachen zugrunde gelegt sind, ob die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze nicht beachtet wurden und ob sachfremde Erwägungen mitbestimmend waren (vgl. u.a. BVerwGE 12, 359 [363]; BVerwGE 24, 60 [64] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 10.04.1963 - VIII B 16.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72
    Überdies geht dieses Vorbringen - abgesehen davon, daß beide Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich nicht nur auf allgemeine, in Verwaltungsvorschriften bestimmte Merkmale abstellen, sondern auch den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen - auch deshalb fehl, weil eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann vorliegt, wenn - anders als hier - die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1967 - BVerwG II B 42.67 - mit weiteren Hinweisen; ebenso zu § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes [Fassung 1965] Beschluß vom 30. August 1967 - BVerwG II B 33.66 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979] und auf den Beschluß vom 10. April 1963 - BVerwG VIII B 16.62 - [BVerwGE 16, 53 f.]).
  • BVerwG, 22.04.1966 - IV C 120.65

    Zumutbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72
    In allen diesen Fällen handelt es sich um höchstpersönliche Wertungen, die wegen der Art ihres Zustandekommens oder ihrer besonderen Zweckbestimmung einer gerichtlichen Nachvollziehung ihrem Wesen nach nur beschränkt, nämlich nur dahin zugänglich sind, ob der Wertung falsche Tatsachen zugrunde gelegt sind, ob die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze nicht beachtet wurden und ob sachfremde Erwägungen mitbestimmend waren (vgl. u.a. BVerwGE 12, 359 [363]; BVerwGE 24, 60 [64] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 07.03.1960 - VIII B 5.60

    Vorliegen einer abweichenden Rechtsauffassung bei einer in mehreren Gesetzen in

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72
    Überdies geht dieses Vorbringen - abgesehen davon, daß beide Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich nicht nur auf allgemeine, in Verwaltungsvorschriften bestimmte Merkmale abstellen, sondern auch den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen - auch deshalb fehl, weil eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann vorliegt, wenn - anders als hier - die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1967 - BVerwG II B 42.67 - mit weiteren Hinweisen; ebenso zu § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes [Fassung 1965] Beschluß vom 30. August 1967 - BVerwG II B 33.66 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979] und auf den Beschluß vom 10. April 1963 - BVerwG VIII B 16.62 - [BVerwGE 16, 53 f.]).
  • BVerwG, 08.07.1965 - VIII C 30.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72
    Daß von einem solchen - die gerichtliche Überprüfung ausnahmsweise einschränkenden - Beurteilungsspielraum hier nicht gesprochen werden kann, wird bestätigt durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem - mit dem hier in Rede stehenden Begriff verwandten - Begriff der "Angemessenheit" einer Wohnung im Sinne des § 11 des Umzugkostengesetzes vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen (vgl. Urteile vom 8. Juli 1965 - BVerwG VIII C 30.63 - [Buchholz 238.90 Nr. 6] und vom 6. April 1967 - BVerwG II C 24.67 - [Buchholz 239.90 Nr. 15]).
  • BVerwG, 18.08.1967 - II B 42.67

    Angriffe gegen die tatsächlichen und rechtlichen Darlegungen des Berufungsurteils

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72
    Überdies geht dieses Vorbringen - abgesehen davon, daß beide Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich nicht nur auf allgemeine, in Verwaltungsvorschriften bestimmte Merkmale abstellen, sondern auch den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen - auch deshalb fehl, weil eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann vorliegt, wenn - anders als hier - die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (BVerwG, Beschluß vom 18. August 1967 - BVerwG II B 42.67 - mit weiteren Hinweisen; ebenso zu § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes [Fassung 1965] Beschluß vom 30. August 1967 - BVerwG II B 33.66 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979] und auf den Beschluß vom 10. April 1963 - BVerwG VIII B 16.62 - [BVerwGE 16, 53 f.]).
  • BVerwG, 06.04.1967 - II C 24.67

    Rechtmäßigkeit des Entzuges einer Trennungsentschädigung - Nichtannahme eines

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1972 - II B 5.72
    Daß von einem solchen - die gerichtliche Überprüfung ausnahmsweise einschränkenden - Beurteilungsspielraum hier nicht gesprochen werden kann, wird bestätigt durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem - mit dem hier in Rede stehenden Begriff verwandten - Begriff der "Angemessenheit" einer Wohnung im Sinne des § 11 des Umzugkostengesetzes vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen (vgl. Urteile vom 8. Juli 1965 - BVerwG VIII C 30.63 - [Buchholz 238.90 Nr. 6] und vom 6. April 1967 - BVerwG II C 24.67 - [Buchholz 239.90 Nr. 15]).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

    Daß eine Abweichung ohnedies nur in Anwendung derselben Rechtsvorschrift, nicht aber hinsichtlich verwaltungsdogmatischer Auffassungen bestehen kann, mag ergänzend bemerkt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 87; Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96; Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38).
  • BVerwG, 20.01.1978 - 6 B 2.78

    Zulassung der Revision wegen urteilsförmiger Kostenentscheidung nach Erledigung

    Zunächst übersieht die Beschwerde, daß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge kommt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG 6 B 42.69-, vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]).
  • BVerwG, 20.11.1978 - 2 B 19.78

    Erfahrungssätze - Revisibilität

    Bei allen übrigen Divergenzrügen übersieht die Beschwerde, daß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge kommt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53, Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG 6 B 42.69 -, vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Nr. 37] - und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz § 87 BBG Nr. 52]).
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